Rechtliche Grundlagen




Wer darf aufbereiten?

MPBetreibV § 4, Satz 1 (2.MPG-ÄndG)



"Der Betreiber darf nur Personen, Betriebe oder Einrichtungen mit der Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Aufbereitung) von Medizinprodukten beauftragen, die die Sachkenntnis, Voraussetzungen und die erforderlichen Mittel zur ordnungsgemäßen Ausführung dieser Aufgabe besitzen."





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