Rechtliche Grundlagen




2. MPG-ÄndG § 37, Abs. 5, Satz 1



Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

“Anforderungen an das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten festzulegen, Regelungen zu treffen über (....), die sicherheitstechnischen Kontrollen, Funktionsprüfungen, (....), soweit dies für das sichere Betreiben und die sichere Anwendung oder die ordnungsgemäße Instandhaltung einschließlich der sicheren Aufbereitung von Medizinprodukten notwendig ist.“




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