Wann darf aufbereitet werden?
2. MPG-ÄndG § 14
"Medizinprodukte dürfen nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach 2. MPG-ÄndG § 37 Abs. 5 errichtet, betrieben, angewendet und instandgehalten werden. Sie dürfen nicht betrieben und angewendet werden, wenn sie Mängel aufweisen, durch die Patienten, Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können."